Urheber- und Medienrecht

Rechtliche Beratung mit dem Blick über den Tellerrand

Ihr Schnelleinstieg in unsere Urheberrecht-Themen:

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Ansbach und Roth

Spezialisierter Anwalt für Urheber- und Medienrecht im ganzen Bundesgebiet

FÜR UNTERNEHMER

Mit unserem Rechtsanwalt Christian Stoll, Master im Urheber- und Medienrecht, ist das Urheber- und Medienrecht ein weiterer Schwerpunkt unserer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei.

Die Beratung und Vertretung sowohl im Urheberrecht als auch in den zahlreichen Unterarten des Medienrechts sind nur bei erheblicher Spezialisierung und ständiger Fortbildung möglich. Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, das sich schneller entwickelt und ändert, als das Urheberrecht.

Die Schnittpunkte mit dem IT-Recht, dem Wettbewerbsrecht, des Rechts am eigenen Bild, des Äußerungs-, Presse- und Verlagsrechts als auch dem gewerblichen Rechtsschutz machen die Materie noch fehleranfälliger. Oft sind auch Aspekte des gewerblichen Rechtsschutzes, z.B. Marken, Design oder Gebrauchsmuster relevant. Wir beraten und vertreten mit einem Blick über den Tellerrand hinaus auch in diesen schnelllebigen Bereichen.

»Irgendwas mit Medien« soll ja ein Berufswunsch vieler Jugendlicher sein. Urheberrecht ist dagegen immer mehr zu einem Synonym für etwaige »Beschränkung der Freiheit« im Internet geworden. Weder sind »Medien« ein bloßer Hort der Kreativität, noch ist das Urheberrecht ein Relikt aus der Vergangenheit. Die Rechtsgebiete umfassen vielerlei Lebenssachverhalte und sind vor allem eines: Kompliziert!

Die stete Ausweitung der Rechtsgebiete hat klare Ursachen: Die Vernetzung und die Digitalisierung. Einhergegangen sind völlig neue Herausforderungen an das Recht. Der Fachbereich Urheber- und Medienrecht umfasst dabei eine große Zahl an Unterkategorien.

Urheberrecht

FÜR UNTERNEHMEN UND PRIVATPERSONEN

Was sich zunächst als urheberrechtliches Themengebiet liest, ist tatsächlich nur am Rande damit verwandt. Das Gesetz hierzu heißt auch noch ausgerechnet »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie«, im folgenden KunstUrhG. Das Gesetz hat allerdings soeben seinen hundertsten Geburtstag gefeiert. Es wurde ersetzt durch das UrhG. Lediglich das genannte »Recht am eigenen Bild« ist verblieben. So beginnt das Gesetz auch erst mit § 22 der festlegt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Hier ein Auszug unserer Tätigkeiten:

  • Recht am eigenen Bild sowie Ausnahmen
  • Presserecht
  • Film, Fernsehen, Radio
  • Internet
  • Werbung, Marketing und Events
  • Schutz geistigen Eigentums
  • Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht

Medienrecht

FÜR UNTERNEHMEN UND PRIVATPERSONEN

Was sich zunächst als urheberrechtliches Themengebiet liest, ist tatsächlich nur am Rande damit verwandt. Das Gesetz hierzu heißt auch noch ausgerechnet »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie«, im folgenden KunstUrhG. Das Gesetz hat allerdings soeben seinen hundertsten Geburtstag gefeiert. Es wurde ersetzt durch das UrhG. Lediglich das genannte »Recht am eigenen Bild« ist verblieben. So beginnt das Gesetz auch erst mit § 22 der festlegt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Hier ein Auszug unserer Tätigkeiten:

  • Recht am eigenen Bild sowie Ausnahmen
  • Presserecht
  • Film, Fernsehen, Radio
  • Internet
  • Werbung, Marketing und Events
  • Schutz geistigen Eigentums
  • Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht

Leistungsschutzrecht

FÜR UNTERNEHMEN UND PRIVATPERSONEN

Leistungsschutzrechte fallen Menschen und Firmen zu, die an der Herstellung oder Darbietung eines Werks beteiligt sind: Entweder als „ausübende Künstler*innen“ oder als Firmen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht. Das Gesetz bezeichnet sie als Erbringer*innen von sogenannten „Leistungen anderer Art“, die also Tätigkeiten vornehmen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken in Verbindung stehen. Diese Leistungen sind – anders als beim Urheberrecht – nicht schöpferisch.

Zu den Leistungsschutzrechten zählen unter anderem der Schutz von Lichtbildern, der ausübenden Künstler, der Theater- und Konzertveranstalter, der Tonträgerhersteller, der Presseverleger, der Sendeunternehmen sowie der Filmhersteller

Wir beraten und unterstützen Sie in allen Belangen des Leistungsschutzrechts. 

Rechtliche Beratung

Wir sind außerdem bei folgenden Themen für Sie da:

Telekommunikationsgesetz (TKG)

Markengesetz

Patentgesetz

Zitatrecht

Urheberpersönlichkeitsrecht

Nutzungsrecht

Fotorecht (Beratung, Vertretung und Verträge)

Überprüfung und Gestaltung von Verträgen
(z.B. Autorenvertrag, Gastspielvertrag, Bandübernahmevertrag, Künstlervertrag)

und vieles mehr

»Die Feinheiten des Rechts zu beherrschen ohne den Überblick zu verlieren erfordert Spezialisierung und langjährige Erfahrung.«

Christian Stoll ll.m., Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ihr Anwalt für Urheber- und Medienrecht

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