Sicher zugestellt? Kündigung per Einwurfeinschreiben
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Kündigung per Einwurfeinschreiben: Sicher zugestellt – oder doch nicht?

Eine Kündigung wird nicht schon wirksam, wenn der Arbeitgeber sie schreibt oder abschickt. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird sie nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Zudem muss unter normalen Umständen damit zu rechnen sein, dass der Empfänger von ihr Kenntnis nimmt.

Beim Einwurf in den Briefkasten kommt es daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem üblicherweise mit der nächsten Leerung zu rechnen ist – nicht darauf, wann der Empfänger den Brief tatsächlich liest.

Das Problem bei der Kündigung per Einwurfeinschreiben

Lange galt das Einwurfeinschreiben als vergleichsweise sicherer Zustellungsweg für eine Kündigung. Doch der Einlieferungsbeleg beweist zunächst nur, dass jemand die Sendung aufgegeben hat. Der elektronische Sendungsstatus zeigt lediglich, dass das System sie als zugestellt erfasst hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 klargestellt: Allein der Einlieferungsbeleg zusammen mit dem Sendungsverlauf reicht ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht für einen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung aus.

Auch mit Auslieferungsbeleg ist der Zugang nicht automatisch unangreifbar. Das zeigt etwa das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2019 – 8 Sa 57/19. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber das ordnungsgemäße Zustellverfahren nachvollziehbar darlegen kann. Gegebenenfalls muss auch der Zusteller den Ablauf bestätigen.

Der Praxistipp

Wer eine Kündigung rechtssicher zustellen möchte, sollte nicht allein auf den Online-Status „zugestellt“ vertrauen. Am sichersten ist die persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen, der den Inhalt des Schreibens kennt und die Übergabe dokumentiert. Alternativ kann ein Bote die Kündigung in den Briefkasten einwerfen und den Einwurf sowie den Inhalt des Schreibens später als Zeuge bestätigen.

Kurz gesagt: Das Einwurfeinschreiben ist nicht wertlos – aber es ist kein lückenloser Zustellungsbeweis. Bei Kündigungen sollten Sie den Zustellweg genauso sorgfältig planen wie den Inhalt des Schreibens.

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