Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Bild von Sophia Schmoldt

Jahrelang krank – und trotzdem noch Urlaub? BAG bringt Arbeitgeber ins Schwitzen!

Lange Krankheit lässt Urlaubsansprüche nicht automatisch verschwinden. Endet das Arbeitsverhältnis, kann sich nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umwandeln. Ein gerichtlicher Vergleich erledigt diesen Anspruch aber nicht automatisch – und eine pauschale Formulierung kann gefährlich werden.

Urlaubsanspruch bei langer Krankheit – Der neue Fall des BAG

In seiner Entscheidung vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24 hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war. Die Arbeitgeberin meinte, mit dem gerichtlichen Vergleich seien auch die gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche erledigt.

Das BAG stellte klar: Der gesetzliche Mindesturlaub kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht einfach durch Rechtsgeschäft beseitigt werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien hierzu einen gerichtlichen Abfindungsvergleich schließen. Ein Arbeitnehmer kann im bestehenden Arbeitsverhältnis also nicht ohne Weiteres auf seinen gesetzlichen Urlaub verzichten.

Aber: Ein Vergleich ist nicht automatisch wirkungslos

Entscheidend ist die juristische Feinheit: Die Parteien können sich unter bestimmten Voraussetzungen über die tatsächlichen Grundlagen des Urlaubsanspruchs verständigen. Gibt es beispielsweise Streit darüber, wie viele Urlaubstage noch offen sind, kann ein echter Tatsachenvergleich nach § 779 BGB zulässig sein. Dafür muss aber eine tatsächliche Ungewissheit bestehen, die durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll.

Was nicht funktioniert: Einen unstreitigen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch einfach pauschal mit dem Etikett„erledigt“ oder „abgegolten“ verschwinden zu lassen, obwohl über dessen Bestand und Umfang gar keine echte Unsicherheit bestand. Genau darauf wies das Landesarbeitsgericht Köln in dem Vorverfahren hin: Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit und der gesetzliche Urlaubsanspruch waren dort nicht konkret streitig.

Die gefährlichste Klausel im Vergleich

Formulierungen wie:

„Mit Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.“

können auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erfassen, wenn sie nach dem konkreten Zusammenhang umfassend auszulegen sind. Das haben Gerichte wiederholt angenommen.

Aber Vorsicht: Steht im Vergleich zugleich, dass das Arbeitsverhältnis noch ordnungsgemäß abzurechnen ist oder bestimmte Zahlungsansprüche ausdrücklich offenbleiben, kann die Ausgleichsklausel anders auszulegen sein. Dann kann die Urlaubsabgeltung trotz allgemeiner Erledigungsklausel noch Gegenstand der Schlussabrechnung sein.

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?

Arbeitgeber sollten im Vergleich ausdrücklich regeln:

  • wie viele Urlaubstage noch bestehen
  • ob gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzlicher Mehrurlaub unterschiedlich behandelt werden
  • ob Urlaub in natura gewährt oder finanziell abgegolten wird
  • ob die Urlaubsabgeltung in der Abfindung enthalten ist oder zusätzlich gezahlt wird
  • welche Ansprüche die Ausgleichsklausel tatsächlich erfassen soll

Arbeitnehmer sollten sich nicht mit einer bloßen Abfindungssumme zufriedengeben, wenn nach langer Krankheit noch erhebliche Urlaubsansprüche bestehen. Die Kündigungsschutzklage allein macht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht automatisch geltend. Außerdem kann der Anspruch bereits mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und fällig werden – nicht erst mit dem späteren Abschluss des Vergleichs.

Urlaubsanspruch bei langer Krankheit – Die klare Botschaft:

Ein gerichtlicher Vergleich ist kein juristischer Radiergummi. Er kann Urlaubsansprüche regeln und unter Umständen auch erledigen. Aber beim gesetzlichen Mindesturlaub gelten enge Grenzen – insbesondere dann, wenn der Urlaub wegen langer Krankheit nicht genommen werden konnte und zwischen den Parteien eigentlich gar keine echte Ungewissheit bestand.

Wer im Vergleich den Urlaub nicht ausdrücklich regelt, riskiert den nächsten Prozess.

Quelle: BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24; § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; § 779 BGB.

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