Hintergrund und Ausgangslage
Die Deutsche Post hat im Rahmen der Digitalisierung den Umgang mit Einwurf-Einschreiben verändert. Früher sorgten abziehbare Aufkleber („Peel-Off-Labels“) und von Zustellern unterschriebene Papierbelege für einen nachvollziehbaren Nachweis der Zustellung. Heute ersetzt ein Scanner diesen Ablauf: Er erfasst die Sendung und speichert die Unterschrift digital.
Fallbeispiel: Streit um BEM-Einladung bei krankheitsbedingter Kündigung
Im behandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nach überdurchschnittlich vielen Krankmeldungen kündigen wollen. Vor einer Kündigung ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, da eine personenbedingte Kündigung ansonsten im Prozess nicht standhalten würde (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Die Einladung dazu wurde per digitalisiertem Einwurf-Einschreiben verschickt. Das Problem: Der Zugang der Einladung ließ sich damit nicht zweifelsfrei nachweisen.
Gerichtliche Entscheidung
Das LAG Hamburg hielt die Kündigung in einem aktuellen Urteil für unwirksam, weil die vermeintliche Zustellung der BEM-Einladung nicht bewiesen werden konnte (Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24):
- Kein Beweis des ersten Anscheins mehr:
Früher sprach zumindest häufig die Lebenserfahrung dafür, dass eine per Einwurf-Einschreiben versendete Sendung korrekt zugestellt wurde, wenn der Papierbeleg und das Label vorlagen. Heute verlässt sich die Post auf den Scan-Vorgang, der aber vor dem eigentlichen Einwurf abgeschlossen wird. Die Sendungsverfolgung weist zudem nicht immer eindeutig aus, was genau passiert ist. Es fehlt unter anderem die Adressangabe und der Zeitpunkt des Einwurfs. - Unsicherheit durch Digitalisierung:
Die Prüfroutine, ob der Briefkasten tatsächlich dem Empfänger gehört, hängt nun hauptsächlich von der Sorgfalt des Zustellers ab. Der geringere Dokumentationsgrad erhöht die Risiken von Falschzustellungen oder Fehlern. - Alternativen mit höherer Beweissicherheit:
Die Gerichte empfehlen, wichtige Zustellungen entweder durch ein Übergabe-Einschreiben oder – noch sicherer – durch einen Boten vorzunehmen.
Bedeutung für die Praxis
Gerade im Arbeitsrecht, wo es oft um Fristen und Nachweispflichten geht, ist dieser Richterspruch von großer Bedeutung, wenngleich – soweit ersichtlich – hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BAG vorliegt. Mit den neuen digitalen Einwurf-Einschreiben-Verfahren ist der Zugang beim Empfänger – insbesondere in streitigen Fällen – nicht mehr ausreichend sicher belegt. Der Anscheinsbeweis, der früher oft bemüht werden konnte, ist nun noch schwerer anzuwenden. Allerdings muss man zugestehen, dass man auch schon bisher mit der Zustellung per Einwurf-Einschreiben im Prozess Schwierigkeiten beim Zugangsnachweis bekommen konnte.
Fazit
Es bleibt dabei: Unternehmen sollten für wichtige Erklärungen (wie z. B. Kündigungen) und Einladungen, bei denen ein Zugangsnachweis erforderlich werden kann, nicht auf das digitale Einwurf-Einschreiben vertrauen, sondern auf andere, sicherere Zustellformen zurückgreifen.
Neben der persönlichen Übergabe im Beisein von Zeugen ist die Zustellung per Bote zu empfehlen. Was viele nicht wissen: als Bote kann man auch Gerichtsvollzieher gegen eine überschaubare Gebühr (ca. 13-25 Euro) mit der Zustellung beauftragen, womit der Zugangsnachweis im Prozess sicher gelingen sollte.





