Heute: Helau! Alaaf! Und morgen: krank?
In einer viel diskutierten Entscheidung vom 12. September 2019 stellte das OLG Frankfurt fest: Der „Kater“ nach übermäßigem Alkoholgenuss ist tatsächlich eine Krankheit im medizinischen Sinne (Fachbegriff: „Veisalgia“).
Doch bevor die Narren jubeln: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht trotzdem nicht.
Das Urteil des OLG Frankfurt bezog sich in diesem Kontext lediglich auf die Zulässigkeit entsprechender Werbeaussagen zu „Anti-Kater-Tabletten“. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verlangt hingegen zwei Voraussetzungen: Arbeitsunfähigkeit und fehlendes Verschulden.
Während Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindelgefühle die erste Bedingung erfüllen können, scheitert es regelmäßig am fehlenden Verschulden. Darüber entscheiden im Streitfall die Arbeitsgerichte, nicht die Zivilgerichtsbarkeit.
Die böse Überraschung:
Die böse Überraschung: Die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums dürften jedem – auch dem närrischsten Zeitgenossen – bekannt sein. Wer in der Faschingsnacht einen über den Durst trinkt, handelt grob fahrlässig und verschuldet seine Arbeitsunfähigkeit selbst.
Ähnlich wie bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen oder grob missachteten Sicherheitsvorschriften führt dies zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung.
Die Praxis:
Die meisten Mitarbeiter werden ihren Kater ohnehin nicht als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angeben. Würden sie es tun, könnte der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Die Medienüberschrift („Gericht entscheidet: Der Kater ist eine Krankheit!“) mag zwar zutreffend sein, bedeutet jedoch keinesfalls, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung zahlen muss.
Fazit für die Faschingszeit (und auch sonst):
Wer feiert, sollte auch die Konsequenzen tragen. Das Motto „Trinken, bis der Arzt kommt“ ist nicht nur gesundheitlich höchst bedenklich, sondern kann auch arbeitsrechtlich und finanziell problematisch werden. In diesem Sinne: Helau! Alaaf! – aber mit Maß!









