Ein aktuelles Urteil des BAG zeigt: Was auf dem Papier neutral klingt, kann Frauen in der Realität systematisch benachteiligen.
Die Regel klingt fair – ist es aber nicht
Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten zu 40 % in Teilzeit als Krankenpflegerin. Ihr Chef ordnet zusätzliche Stunden an. Sie leisten diese Stunden – erhalten aber keinen Überstundenzuschlag. Warum? Weil der Tarifvertrag sagt: Zuschläge gibt es erst, wenn man mehr als 38,5 Stunden pro Woche arbeitet – so wie eine Vollzeitkraft.
Eine Vollzeitkraft bekommt ihren Zuschlag ab der ersten Stunde über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Sie müssen dagegen deutlich mehr leisten, bevor überhaupt ein Cent extra fließt.
Das steckt dahinter: Diskriminierung durch die Hintertür
Rechtlich ist das eine mittelbare Diskriminierung: Eine Regel behandelt alle Menschen gleich – auf dem Papier. In der Praxis trifft sie jedoch eine Gruppe unverhältnismäßig stark.
Und welche Gruppe betrifft das? Ganz klar: Frauen. Denn über 90 % der Teilzeitbeschäftigten im betroffenen Unternehmen waren weiblich. Eine Regel, die Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, benachteiligt damit automatisch vor allem Frauen – auch wenn das Wort „Frau“ darin nicht auftaucht.
Was hat das höchste Arbeitsgericht entschieden?
Die Klausel im Tarifvertrag ist rechtswidrig und damit nichtig.
Teilzeitkräfte müssen Überstundenzuschläge bereits dann erhalten, wenn sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausarbeiten – nicht erst dann, wenn sie so viel arbeiten wie eine Vollzeitkraft.
Das entspricht dem sogenannten Pro-rata-Grundsatz: Wer anteilig arbeitet, hat auch anteilig Anspruch auf alle Leistungen.
Und was haben betroffene Frauen davon?
Betroffene können gleich doppelt Ansprüche geltend machen:
1. Nachzahlung der vorenthaltenen Zuschläge – entweder als Geld oder als Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.
2. Entschädigung für den immateriellen Schaden wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber die Diskriminierung bewusst war oder nicht.
Diskriminierung von Frauen in Teilzeit – Was bedeutet das für Sie?
Arbeiten Sie als Frau in Teilzeit und erhalten Überstundenzuschläge erst ab der Vollzeitgrenze? Dann sollten Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen lassen – denn das Urteil kann für viele Branchen relevant sein, nicht nur in der Pflege.
(BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20; LAG Hessen, Urteil vom 19.12.2019 – 5 Sa 436/19)









