BAG Urteil: Lohngleichheit für Frauen
Bild von Daniel Sommer

Gleiches Geld für gleiche Arbeit – ein Urteil, das Geschichte schreibt

Worum geht es?

Eine Abteilungsleiterin in einem großen Konzern leistet täglich dieselbe Arbeit wie ihre männlichen Kollegen und erhält am Ende des Monats dennoch weniger Geld. Ein Sachverhalt, der nach wie vor sehr häufig vorkommt – und zeigt, wie aktuell das Thema Lohngleichheit für Frauen weiterhin ist. Eine Managerin bei der Daimler Truck AG hat dagegen geklagt. Mit Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem viel beachteten Grundsatzurteil entschieden: Eine Frau, die weniger verdient als ein männlicher Kollege mit gleicher Arbeit, muss sich nicht mit einem Durchschnittswert abspeisen lassen. Ein einziger besser bezahlter männlicher Kollege reicht als Vergleich aus.

Der Fall: Eine Managerin, eine Gehaltsklage, ein Konzern

Die Klägerin war Teil der mittleren Führungsebene bei der Daimler Truck AG. Sie stellte fest, dass männliche Kollegen, die vergleichbare Tätigkeiten ausübten, deutlich mehr verdienten als sie. Als Maßstab wählte sie den bestbezahlten männlichen Abteilungsleiter in ihrem Bereich – den sogenannten „Spitzenverdiener“.

Der Arbeitgeber wies den Vorwurf zurück: Die Frau arbeite schlecht und werde deshalb auch schlechter bezahlt als andere weibliche Kolleginnen in vergleichbarer Position.

Was sagten die Vorinstanzen?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte der Klägerin nur teilweise recht gegeben. Die Begründung: Eine einzelne Vergleichsperson reiche nicht aus, um eine geschlechtsbezogene Benachteiligung zu vermuten. Man müsse auf den Median schauen – also den mittleren Gehaltswert von Männern und Frauen in vergleichbaren Positionen. Der mögliche Nachzahlungsanspruch wurde auf die Differenz zwischen diesen beiden Medianwerten begrenzt.

Kurz gesagt: Das LAG sagte der Klägerin, sie dürfe sich nicht am Bestverdiener orientieren, sondern nur am Durchschnitt.

Die wegweisende Entscheidung des BAG

Das BAG sah das grundlegend anders und hob das Urteil des LAG in weiten Teilen auf:

Es reicht, wenn eine Arbeitnehmerin nachweist, dass ein einziger männlicher Kollege – bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – mehr verdient. Mehr braucht sie nicht zu beweisen.

Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Durchschnittswerte sind laut BAG für die Frage, ob eine Diskriminierung vermutet werden kann, irrelevant. Diese Auslegung entspricht, so das Gericht, den Vorgaben des europäischen Unionsrechts.

Der Ball liegt nun wieder beim LAG: Es muss jetzt prüfen, ob Daimler Truck die Vermutung der Diskriminierung widerlegen kann. Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, ergänzend vorzutragen, warum die Gehaltsunterschiede nichts mit dem Geschlecht zu tun haben.

Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitnehmerinnen?

Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte von Frauen in deutschen Betrieben erheblich. Konkret bedeutet das:

  • Niedrigere Hürde für Klagen: Bislang war es schwierig, eine Diskriminierung zu belegen, weil Gerichte oft auf Gruppenvergleiche oder Durchschnittswerte abstellten. Damit ist nun Schluss.
  • Ein Vergleich genügt: Wer zeigen kann, dass ein männlicher Kollege bei gleicher Arbeit mehr verdient, hat bereits einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Diskriminierung.
  • Der Arbeitgeber muss erklären: Liegt dieser Anhaltspunkt vor, dreht sich die Beweislast um. Nicht mehr die Arbeitnehmerin muss beweisen, dass sie diskriminiert wird – sondern der Arbeitgeber muss darlegen, warum der Gehaltsunterschied berechtigt ist.

Fazit: Ein Meilenstein in Sachen Lohngleichheit für Frauen

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt hin zu echter Lohngleichheit für Frauen und Männer. Es senkt die Hürde für betroffene Frauen erheblich und setzt ein klares Signal an Arbeitgeber: Wer Gehälter nach Geschlecht unterschiedlich gestaltet, muss dies künftig gut begründen können – oder zahlen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24

Ausblick:

Das Thema bleibt auch aufgrund der laufenden Gesetzgebung spannend:

Die Bundesregierung muss die neue Entgelttransparenzrichtlinie zeitnah umsetzen. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter gestärkt werden. 

Vorausschauende Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen.

Kunst in der Kanzlei
Mirjam

Kunst in der Kanzlei: Tobias Lehner

In seiner neuen Ausstellung »Rollback« eröffnet Thomas Lehner einen eindringlichen Dialog über die Rückwärtsbewegungen unserer Zeit – über politische wie gesellschaftliche Rückschritte, über den Verlust von Gewissheiten in einer Welt, die sich rasant verändert. Zwischen Fortschritt und Regression, Euphorie und Ernüchterung spannt Lehner ein visuelles Spannungsfeld, das uns zwingt, hinzusehen.

Weiterlesen »
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner