Sind Ihre Arbeitsverträge auf dem neuesten Stand?
Als Arbeitgeber sollten Sie immer aktuelle, geprüfte Arbeitsverträge verwenden.
Wenn Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen greifen die gesetzlichen Regelungen und die die sind nun mal ganz überwiegend als „Arbeitnehmerschutzrecht“ ausgestaltet. Kurz gesagt, regeln Sie nichts oder nicht wirksam, weil Sie zu alte Klauseln verwenden, freut sich im Streitfall der Mitarbeiter über die volle Auswahl an Schutzrechten und Ansprüchen.
Hinzu kommt, dass seit dem 01.08.2022 das neue Nachweisgesetz vorschreibt, dass Sie sämtliche wesentlichen Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag haarklein aufführen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Geldbuße von bis zu EUR 2.000,00 zahlen zu müssen und zwar für jeden einzelnen Verstoß, d.h. im Zweifel für jeden fehlerhaften Arbeitsvertrag.
Klar könnten Sie es auch darauf ankommen lassen, die wesentlichen Arbeitsbedingungen erst auf Anfrage des Mitarbeiters schriftlich zusammen zu stellen. Hierfür haben Sie jedoch nur eine Woche Zeit. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Arbeitgeber das nicht innerhalb der Wochenfrist hinbekommen, jedenfalls nicht korrekt und schon läuft man Gefahr, ein Bußgeld zahlen zu müssen und hat nicht gerade eine gute Ausgangsposition für streitige Verhandlungen mit dem Mitarbeiter.
Als Arbeitgeber haben Sie ohnehin einen von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der zahlreichen Arbeitnehmerschutzgesetze einen stark eingeschränkten Regelungsspielraum. Die „super fiesen“ Klauseln, wie Arbeitnehmer häufig vermuten, gibt es nicht, jedenfalls nicht als wirksame Klauseln.
Es existieren aber eine ganze Reihe von wirksamen Regelungen, die Ihnen im Streitfall – und das ist fast immer erst bei oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – viel Geld einsparen können.
Mit einer geschickten Arbeitsvertragsgestaltung können Sie auch ihre Chancen für wirksame Kündigungen deutlich erhöhen.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Klauseln im unten stehenden Link auf unserer Homepage zusammengestellt.
- Angaben zum Arbeitsort und zur Tätigkeit
- Weisungsrechte des Arbeitgebers
- Fortbildungen
- Tarifbindung im Betrieb
- Zusammensetzung und Fälligkeit der Vergütung, insbesondere
- Grundgehalt
- Vergütung von Überstunden
- Zuschläge
- Prämien und Sonderzahlungen
- Steuerfreie Gehaltszulagen (Gutscheine)
- Geldwerter Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens
- Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung
- Vermögenswirksame Leistungen, etc.
- Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitszeit
- Überstunden
- Kurzarbeit
- Arbeitszeitkonten
- Nebentätigkeit
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und in anderen Fällen, § 616 BGB
- Sonstige Pflichten bei Krankheit
- Urlaub und Verfall von gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüchen
- Pfändungen, Abtretungen, Rückzahlungsverpflichtungen
- Sondervergütungen, Gratifikationen, Freiwilligkeit und Rückzahlungsverpflichtungen
- Freistellung bei Kündigung
- Aufwendungen und sonstige Leistungen
- Kündigung und Kündigungsfristen, Folgen der Kündigung, Hinweise
- Ausschlussfristen, Verfall und Geltendmachung von Ansprüchen
- Geheimhaltung/Behandlung von Gegenständen
- Datenschutz
- Vertragsstrafe bei Nichtantritt und/oder Missachtung der Kündigungsfrist durch Arbeitnehmer
- Schutzrechte, Verwertungsrechte
- Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen
- Schriftformklausel
- Salvatorische Klausel
- Empfangsbestätigung gesondert unterschrieben durch Arbeitnehmer