Arbeitsausfall wegen Tätowierung
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Krank wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Aktuelles Urteil: Das LAG Schleswig-Holstein weist Klage ab. Keine Entgeltfortzahlung nach Krankmeldung wegen entzündeter Tätowierung.

Gerade bei jüngeren Mitarbeitenden sind Tattoos weit verbreitet. Schätzungen zufolge haben über 40 % der 25-34-Jährigen mindestens ein Tattoo.

Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, bekommt in Deutschland in der Regel sechs Wochen lang weiterhin sein Gehalt vom Arbeitgeber – so regelt es das Entgeltfortzahlungsgesetz. Doch was gilt, wenn man sich freiwillig einer körperlichen Veränderung wie einer Tätowierung unterzieht und sich danach eine Entzündung entwickelt, die zu einer Krankschreibung führt? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu im Mai 2025 ein interessantes Urteil gesprochen (Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24).

Worum ging es in dem Fall?

Eine Pflegehilfskraft ließ sich an einem freien Tag ein Tattoo am Unterarm stechen. Wenige Tage später entzündete sich die Haut so stark, dass sie Antibiotika einnehmen und zu Hause bleiben musste. Ihr Arzt schrieb sie krank. Als sie die Krankmeldung beim Arbeitgeber einreichte, verweigerte dieser daraufhin die Entgeltfortzahlung mit der Begründung: Die Mitarbeiterin habe die Krankheit durch ihr eigenes Verhalten – das Tätowieren – selbst verursacht.

Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des vollständigen Gehalts und argumentierte, dass eine Infektion nach einer Tätowierung eine sehr seltene Komplikation sei. Sie sah sich im Recht, weil Tätowierungen zu unserer Alltagskultur gehören und man für den seltenen „Unglücksfall“ nicht den Gehaltsanspruch verlieren dürfe.

Was hat das Gericht entschieden?

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Die Richter argumentierten: Wer sich tätowieren lässt, nimmt das Risiko einer Infektion bewusst in Kauf. Solche Komplikationen kommen laut Statistiken zwar selten vor, sind aber allgemein bekannt.

Das LAG stellte klar: Wer sich ohne medizinischen Grund tätowieren lässt, handelt auf eigenes Risiko. Kommt es dabei zu Komplikationen mit Arbeitsunfähigkeit, dann hat der Arbeitnehmer seinen Ausfall grundsätzlich selbst verschuldet – und der Arbeitgeber muss für diese Zeit kein Gehalt zahlen. Das gilt vor allem, wenn das Risiko für eine solche Komplikation nicht ganz unwahrscheinlich ist.

Einen Vergleich mit Sportverletzungen ließ das Gericht nicht gelten. Beim Sport unterliegt man unvorhersehbaren Risiken, bei einer Tätowierung ist einem jedoch bewusst, dass die Haut durchstochen wird und sich entzünden kann. Deshalb kann man sich nicht darauf berufen, das Risiko nicht gekannt oder für völlig fernliegend gehalten zu haben.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wer sich freiwillig und ohne medizinische Notwendigkeit tätowieren oder kosmetisch behandeln lässt, trägt das Risiko möglicher Krankheitsfolgen selbst. Kommt es dabei zu einer Infektion und Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Das kann auch für andere, rein kosmetische Eingriffe gelten, wie bei medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen.

Rechtslage noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt

Die Rechtslage hierzu ist nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht abschließend höchstrichterlich durch das BAG geklärt worden, sodass für jeden Einzelfall weiterhin Diskussionsbedarf bestehen dürfte. 

Arbeitsausfall wegen Tätowierung – Fazit:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist keine Selbstverständlichkeit, wenn die Erkrankung durch eine freiwillige und vorhersehbare Handlung wie eine Tätowierung ausgelöst wird. Arbeitgeber können die Zahlung in einem solchen Fall ggf. verweigern – zumindest bringt das aktuelle Urteil hierfür neuen Rückenwind für Arbeitgeber. 

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