Der Mythos mit der Probezeit
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Der Mythos mit der Probezeit 

Warum immer eine Probezeit gilt – auch wenn sie nicht vereinbart wurde

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen nicht, dass die vereinbarte Probezeit und die Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zwar zeitlich oft zusammenfallen, jedoch rechtlich voneinander unabhängig geregelt sind. 

Die Wartezeit nach § 1 KSchG

Nach § 1 Abs. 1 KSchG findet das Kündigungsschutzgesetz auf Arbeitsverhältnisse erst Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (sog. Wartezeit). Erst nach Ablauf dieser sechs Monate genießt der Arbeitnehmer den vollen Schutz des KSchG. Das bedeutet: Eine Kündigung ist dann nur noch aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich.

In den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe dieser Gründe kündigen, wogegen der Arbeitnehmer in aller Regel nicht erfolgreich vorgehen kann. Ausnahmen bestehen z. B. bei Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung etc.).

Wichtig:


Die Wartefrist gilt unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Sie kann weder zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt noch zu seinem Nachteil per Vertrag ausgeschlossen werden.

Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB

Unabhängig von der Wartezeit kann im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann diese maximal sechs Monate betragen. Der Zweck der Probezeit: Beide Vertragsparteien sollen in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis „ausprobieren“ können.

Während der Probezeit kann für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Wichtig:


Eine Probezeit ist kein gesetzliches Muss und sollte immer ausdrücklich vereinbart werden. Sie kann bis zu sechs Monate dauern, aber auch kürzer vereinbart oder ganz weggelassen werden.

Praxistipp: Probezeit nur drei Monate vereinbaren

Wenn die vereinbarte Probezeit mit einer kürzeren Kündigungsfrist nur drei Monate beträgt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit weitere drei Monate zu prüfen, ob der Mitarbeiter auch nach Ablauf der „Probezeit“ das gleiche Engagement an den Tag legt oder nicht. 

Wenn nicht, kann er immer noch innerhalb der gesetzlichen 6-monatigen Wartezeit rechtlich unproblematisch kündigen.

Es zeigt sich immer wieder, dass Mitarbeiter während der Probezeit gut performen und danach ihr Engagement zurückfahren. Ist die Probezeit genauso lang wie die Wartefrist, also sechs Monate, kann der Arbeitgeber nicht mehr unproblematisch kündigen, da der Mitarbeiter bereits Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt.

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