Kündigung des Arbeitsvertrags bei Vorfall in Sylt
Bild von Mirjam

Fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit

Der Vorfall vor der „Pony“-Bar auf Sylt, bei dem junge Menschen rassistische Parolen gegrölt haben, hat zu zahlreichen Diskussionen und Beiträgen geführt. Ein großes Thema dabei war, ob ein solches Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt oder nicht. 

Vereinfacht ausgedrückt führt ein Verhalten mit fremdenfeindlichen oder beleidigenden Äußerungen während der Freizeit nur in seltenen Ausnahmefällen dazu, eine fristlose oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hierfür bedarf es regelmäßig einer Straftat, wie z.B. Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung. Dies gilt zumindest bei privaten Arbeitgebern. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann das Verhalten außerhalb des Betriebs auch bei geringeren Verstößen eine Rolle spielen.

Werden die rassistischen Äußerungen während der Arbeit getätigt, sieht die Sache anders aus. Wer über einen längeren Zeitraum Kolleginnen oder Kollegen mit rassistischen Äußerungen beleidigt, muss damit rechnen, dass eine fristlose Kündigung auch arbeitsrechtlich gerechtfertigt ist.

Die Rechtslage ist hier wie so oft alles andere als eindeutig. 

Was also tun als Arbeitgeber mit Mitarbeitern, die in ihrer Freizeit rassistische Parolen verbreiten?

Diese Frage muss jeder Arbeitgeber für sich entscheiden. Hierbei spielt neben den eigenen Wertevorstellungen sicherlich vor allem eine Rolle, welche konkrete Folgen das Verhalten für das Miteinander im Betrieb nach sich zieht. Wer dabei zu dem Schluss kommt, dass der Mitarbeiter für das Unternehmen nicht mehr tragbar ist, wird so oder so – unabhängig davon, wie die rechtlichen Chancen stehen – eine Kündigung aussprechen. 

Dies ist übrigens kein Einzelfall, sondern die Regel. Die meisten Kündigungen werden aufgrund interner, unternehmerischer Entscheidungen ausgesprochen und nicht, weil sie arbeitsrechtlich erfolgversprechend sind. Gerade verhaltensbedingte Kündigungen sind selten arbeitsrechtlich so gut vorbereitet, dass sie einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung Stand halten. 

Dann gilt es für uns Arbeitsrechtler wie immer, die Risiken zu minimieren und die richtigen taktischen und prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, um auch die wenig aussichtsreichen Fälle am Ende dennoch zu „gewinnen“. Nicht ohne Grund liegt die Vergleichsquote beim Arbeitsgericht bei über 90 %!

Mehr Informationen finden Sie auch auf unserer Seite „Arbeitsrecht“.

Arbeitsrecht von der Rechtsanwaltskanzlei Sommer und Partner
Kunst in der Kanzlei
Mirjam

Kunst in der Kanzlei: Tobias Lehner

In seiner neuen Ausstellung »Rollback« eröffnet Thomas Lehner einen eindringlichen Dialog über die Rückwärtsbewegungen unserer Zeit – über politische wie gesellschaftliche Rückschritte, über den Verlust von Gewissheiten in einer Welt, die sich rasant verändert. Zwischen Fortschritt und Regression, Euphorie und Ernüchterung spannt Lehner ein visuelles Spannungsfeld, das uns zwingt, hinzusehen.

Weiterlesen »
Arbeitsausfall wegen Tätowierung
Arbeitsrecht
Sophia Schmoldt

Krank wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, bekommt in Deutschland in der Regel sechs Wochen lang weiter Gehalt – so regelt es das Entgeltfortzahlungsgesetz. Doch was gilt, wenn eine Erkrankung durch eine freiwillige körperliche Veränderung – etwa eine Tätowierung – verursacht wird?

Weiterlesen »
Mitarbeiterbeteiligung - auch ohne Kaufpreis
Arbeitsrecht
Daniel Sommer

Kann ich meinem Mitarbeiter einen Anteil am Unternehmen schenken?

Um besonders wichtige Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu binden, stellt sich häufig die Frage nach einer Mitarbeiterbeteiligung. Anders als reine Prämienmodelle kann eine Beteiligung am Unternehmen die Motivation langfristig steigern und vor allem die Identifikation mit dem Unternehmen erhöhen. Doch was passiert mit der Beteiligung, wenn sich die Wege wieder trennen sollten?

Weiterlesen »
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner