Sieg beim Bundesgerichtshof
Bild von Niels von Livonius Freiherr von Eyb

Mietwagenanspruch bei überzogener HU

Was passiert, wenn ein Unfallgeschädigter mit einem Fahrzeug unterwegs ist, dessen Haupt- und Abgasuntersuchung überfällig ist? Darf deshalb ein Mietwagenkostenersatz verweigert werden? Eine in der Praxis häufige, bislang aber höchstrichterlich ungeklärte Frage, die nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten unseres Mandanten entschieden hat: Der bloße Ablauf der HU-Frist – selbst über ein halbes Jahr hinaus – führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Sommer und Partner erfolgreich vor dem BGH

Dem Geschädigten kann bei einem Verkehrsunfall der Anspruch auf Mietwagenkosten nicht allein deshalb verwehrt werden, weil der HU-Termin des Fahrzeugs überzogen war. Selbst eine Überschreitung um mehr als ein halbes Jahr rechtfertigt nicht automatisch die Annahme, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war – und somit auch nicht die Versagung des Anspruchs aus diesem Grund. Eine in der Praxis nicht selten vorkommende und bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Problematik wurde nun zu Gunsten unseres Mandanten geklärt.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 117/24) wurde entschieden, dass der Anspruch auf Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht allein aufgrund eines überfälligen HU-Termins abgelehnt werden darf. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es komme u.a. gar nicht mehr darauf an, ob das Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher gewesen sei, wurde vom BGH ausdrücklich zurückgewiesen.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Nutzung eines Fahrzeugs mit abgelaufener Prüfplakette grundsätzlich so lange zulässig bleibt, bis die zuständige Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt. Selbst bei einer HU-Überschreitung von mehr als sechs Monaten kann daher nicht ohne Weiteres von fehlender Verkehrssicherheit ausgegangen werden.

Da im konkreten Fall aufgrund des Prozessverlaufs von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auszugehen war, wurde der Anspruch unseres Mandanten bestätigt. Gleichwohl bleibt zu beachten: Eine tatsächlich nicht mehr gegebene Verkehrssicherheit im Unfallzeitpunkt kann weiterhin ein Anspruchshindernis darstellen. Um unnötige Streitfragen zu vermeiden, sollte daher auch künftig auf eine rechtzeitige Durchführung der Hauptuntersuchung geachtet werden.

RA Niels von Livonius, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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