Viele Arbeitnehmer sind beunruhigt: Was passiert, wenn während des Erholungsurlaubs eine Kündigung ins Haus flattert? Ist das überhaupt zulässig? Und worauf sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten?
Kündigung während des Urlaubs grundsätzlich möglich
Das Gesetz verbietet eine Kündigung während des Urlaubs nicht. Arbeitnehmer können auch während ihres offiziellen Urlaubs vom Arbeitgeber gekündigt werden. Der Urlaub führt nicht zu einem besonderen Kündigungsschutz – § 1 BUrlG regelt lediglich den Anspruch auf Erholungsurlaub, nicht aber ein Kündigungsverbot während der Urlaubszeit.
Form und Zugang der Kündigung
Die Kündigung muss – wie immer – in Schriftform erfolgen (§ 623 BGB) und dem Arbeitnehmer zugehen. Für den Zugang gelten auch während des Urlaubs die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen:
- Die Kündigung wird wirksam, sobald sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (§ 130 BGB).
- Auch während eines Urlaubs ist z. B. der Einwurf in den Hausbriefkasten wirksam, wenn mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (BAG, Urteil v. 22.09.2005 – 2 AZR 366/04).
- Sonderfall: Längere Ortsabwesenheit oder Auslandsurlaub kann in Ausnahmefällen die Kenntnisnahme verzögern, aber nicht verhindern.
Besonderheiten für die Kündigungsfrist
Mit Zugang der Kündigung während des Urlaubs beginnt auch die Kündigungsfrist zu laufen (§ 622 BGB). Verpasst der Arbeitnehmer aufgrund des Urlaubs Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG), kann dies erheblich nachteilig sein, da die Dreiwochenfrist unabhängig vom Urlaub läuft. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach Ablauf der Frist ist nur ist seltenen Ausnahmefällen erfolgreich (z. B. Unfall mit Bewusstlosigkeit), nicht aber bei urlaubsbedingter Abwesenheit.
Informations- und Fürsorgepflichten
Arbeitnehmer sollten für Urlaubszeiten eine verlässliche Postzustellung sicherstellen oder Vertreter (z. B. Familienangehörige) beauftragen, wichtige Post zu eröffnen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich der Arbeitnehmer im Urlaub oder Ausland befindet, es sei denn, konkrete längere Ortsabwesenheiten sind bekannt und vereinbart.
Ausnahme: Kündigungsverbot bei Sonderurlaub?
Ein Kündigungsverbot besteht lediglich in wenigen Sonderfällen, etwa während der Elternzeit (§ 18 BEEG), der Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) oder des Wehrdienstes (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz). In diesen Fällen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung einer gesonderten Zustimmung. Fehlt diese, muss die Kündigung aber dennoch innerhalb der dreiwöchigen Frist angegriffen werden.
Fazit
Eine Kündigung während des Urlaubs ist rechtlich zulässig. Sie wird mit Zugang wirksam und löst die dreiwöchige Klagefrist aus. Arbeitnehmer sollten daher auch während der Urlaubszeit sicherstellen, dass wichtige Post zeitnah geöffnet wird – sonst könnte es für eine Klage zu spät sein.









