Wenn Sie es noch nicht getan haben, sollten Sie spätestens jetzt noch Ihre Mitarbeiter auf den Verfall von nicht genommenem Urlaub hinweisen, da ansonsten der Urlaubsanspruch bestehen bleiben könnte.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Arbeitgeber diesen Hinweis entweder überhaupt nicht oder nicht in der korrekten Art und Weise erteilen.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH und BAG reicht eine bloße Mitteilung in den Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht aus; es bedarf einer aktiven, individuellen Information, die sicherstellt, dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Hierbei werden leider immer noch häufig Fehler gemacht, die am Ende dazu führen können, dass der Mitarbeiter hohe Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen kann.
Die Information über den drohenden Verfall des Urlaubs muss nach Ansicht des BAG auch dokumentiert werden, um nachweisen zu können, dass die Mitarbeiter über diese rechtlichen Konsequenzen informiert wurden. Andernfalls kann der Verfall des Urlaubs nicht wirksam eingetreten sein.
Wir möchten Sie daher bitten, sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter so bald als möglich – sofern noch nicht geschehen – über den Verfall des Jahresurlaubs informiert werden und auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ihren Urlaubsanspruch rechtzeitig zu nehmen. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch dem Erhalt der Arbeitsmotivation und der Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter.
Wir haben Ihnen ein Musteranschreiben zu Ihrer Information und Verwendung bereitgestellt, welches Sie hier herunterladen können.
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Erschütterung des Beweiswerts einer nach Eigenkündigung übergebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) mit Urteil vom 18.9.2024, Az. 5 AZR 29/24 bestätigt, fortgesetzt und