Wie eine Mitarbeiterbeteiligung ohne Kaufpreis funktioniert
Um besonders wichtige Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu binden, stellt sich häufig die Frage nach einer Mitarbeiterbeteiligung. Anders als reine Prämienmodelle kann eine Beteiligung am Unternehmen die Motivation langfristig steigern und vor allem die Identifikation mit dem Unternehmen erhöhen.
Doch was passiert mit der Beteiligung, wenn sich die Wege wieder trennen sollten?
Ohne einen wichtigen Grund, der in der Praxis nur selten vorliegt, kann die Gesellschaft einen Mitgesellschafter nicht einfach kündigen oder aus der Gesellschaft ausschließen. Das heißt: der Mitarbeiter bliebe auch nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin beteiligt am Unternehmen. Dies wird zumindest im kleineren Mittelstand kaum ein Unternehmer gut finden.
Der Mitarbeiter selbst könnte seine GmbH-Beteiligung mit der vertraglich vereinbarten Frist (freiwillig) kündigen. In diesem Falle muss das Unternehmen eine Abfindung für die Übernahme des Anteils zahlen. Gesellschaftsvertraglich lässt sich eine Abfindungszahlung zwar einschränken, aber nicht vollständig ausschließen. In der Regel ist mindestens die Hälfte des Verkehrswerts zu zahlen. Auch dies ist ein Punkt, der aus Unternehmenssicht unerfreulich ist und je nach Steigerung des Unternehmenswerts zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen kann.
Mitarbeitermodell als Lösung
Gilt dies auch, wenn ich meinem Mitarbeiter den GmbH-Anteil umsonst bzw. zum Nennwert übertragen habe?
Der BGH hat es in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 342/03) für zulässig erachtet, dass der Mitarbeiter einen Gesellschaftsanteil an seinen Arbeitgeber bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft zum Einstandspreis wieder zurückgeben muss, wenn er den Anteil ohne Entgelt oder vergünstigt erhalten hat. Wenn er anfänglich für den Anteil nichts bezahlt hatte, bekommt er auch nichts zurück, wenn er den Anteil wieder zurückgeben muss.
Damit dies funktioniert, sind einige Punkte zu beachten:
- Der BGH ging davon aus, dass im Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, also mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt werden. Bei kleineren Unternehmen könnte vorsorglich ein Kündigungsschutz arbeitsvertraglich vereinbart werden.
- Der Vertrag zur Übertragung der Anteile muss die vom BGH aufgestellten Kriterien genau beachten.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitsvertrag entsprechend erstellen oder anpassen.
- Da dieses Modell durchaus einige steuerliche Risiken mit sich bringt, sollte das Unternehmen das gesamte Konstrukt zuvor verbindlich mit dem zuständigen Finanzamt abklären.
Fazit zur Mitarbeiterbeteiligung
Wer alle Punkte beachtet, kann Mitarbeiter weiterhin zum Nominalwert beteiligen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält das Unternehmen den Anteil ebenfalls zum Nominalwert zurück.
In wirtschaftlicher Hinsicht profitiert der Mitarbeiter dabei nicht von einer etwaigen Steigerung des Unternehmenswerts während seiner Beteiligung, wie dies üblicherweise der Fall wäre. Dafür musste er allerdings auch keinen Kaufpreis zahlen.
Letztlich profitiert der Mitarbeiter „nur“ an den anteiligen Gewinnen, was in wirtschaftlicher Hinsicht sicherlich leichter über Prämienmodelle, Zielvereinbarungen, Boni etc. geregelt werden könnte.
Eine „echte“ Mitarbeiterbeteiligung sollte insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Identifikation mit dem Unternehmen bei besonders wichtigen Mitarbeitern langfristig gesichert werden soll.









