Probezeitkündigung nach zusage - geht das?
Bild von Sophia Schmoldt

Probezeitkündigung nach Zusage: LAG Düsseldorf stärkt Vertrauensschutz für Arbeitnehmer

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer hatte nach einem halben Jahr „Probezeit“ beim Arbeitgeber eigentlich auf die Fortsetzung seines Jobs gesetzt – nicht zuletzt, weil sein Chef (ein Prokurist und direkter Vorgesetzter) kurz vor Ablauf der Probezeit offen gesagt hatte, man werde ihn „natürlich“ übernehmen. Der Mitarbeiter freute sich, glaubte der Zusage – doch nur wenige Wochen später bekam er die Kündigung noch während der Probezeit.

Was sagt das Gericht?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: So darf ein Arbeitgeber nicht vorgehen! Wenn ein Vorgesetzter, der Personalentscheidungen treffen darf, eine so klare Zusage macht, schafft das Vertrauen beim Beschäftigten. Der Angestellte darf sich dann darauf verlassen, dass sein Vertrag fortgesetzt wird – es sei denn, es passiert noch etwas Grundlegendes, was für die Firma nicht vorhersehbar war.

Eine Kündigung ohne solche nachvollziehbaren, neuen Gründe – nur kurz nach so einer Zusage – ist deshalb nicht „mit Treu und Glauben“ gemäß § 242 BGB vereinbar. Sie ist unwirksam.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

  • Wer von seinem Chef eine eindeutige Zusage bekommt („Sie werden natürlich übernommen“) darf sich darauf verlassen.
  • Arbeitgeber sollten keine Versprechen machen, die sie nicht halten können oder wollen.
  • Kommt es trotzdem zur Probezeitkündigung nach einer solchen Zusage, müssen sie sehr gut erklären können, was sich seitdem geändert hat.

Praxistipp im Falle „Probezeitkündigung“

Während der 6-monatigen Wartezeit findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, egal ob eine „Probezeit“ vereinbart wurde oder nicht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich immer innerhalb der ersten 6 Monate kündigen kann, ohne eine Abfindungszahlung zu fürchten. 

Das Urteil stellt in der Praxis eine eher seltene Ausnahme dar, die daher besondere Aufmerksamkeit verdient:

Mitarbeitende sollten sich derartige Zusagen dennoch immer schriftlich bestätigen lassen oder Zeugen haben. Arbeitgeber müssen mit Zusagen – gerade in der Probezeit – extrem vorsichtig sein und sich bewusst sein, dass sie daran rechtlich gebunden sein können.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025, Az. 3 SLa 317/24 (BeckRS 2025, 12221)

Kunst in der Kanzlei
Mirjam

Kunst in der Kanzlei: Tobias Lehner

In seiner neuen Ausstellung »Rollback« eröffnet Thomas Lehner einen eindringlichen Dialog über die Rückwärtsbewegungen unserer Zeit – über politische wie gesellschaftliche Rückschritte, über den Verlust von Gewissheiten in einer Welt, die sich rasant verändert. Zwischen Fortschritt und Regression, Euphorie und Ernüchterung spannt Lehner ein visuelles Spannungsfeld, das uns zwingt, hinzusehen.

Weiterlesen »
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner